Steuer- & Rechtstipps

Voreintragung der Erbengemeinschaft entsprechend § 40 I GBO nicht erforderlich, wenn Miterben ihre Erbteile im Wege der Abschichtung auf einen Miterben übertragen, der sodann seine Eintragung als Alleineigentümer beantragt

Bereits bei den letzten Steuer- und Rechtstipps wurde die gebührenrechtliche Privilegierung für die Eintragung von Erben infolge einer Erbauseinandersetzung behandelt. Im Ergebnis ist die Eintragung von Erben ins Grundbuch binnen zwei Jahren kostenlos, ebenso die Eintragung eines Erben infolge einer Erbauseinandersetzung sowie die Eintragung eines Erben aufgrund eines Vorausvermächtnisses.

Ein Erbauseinandersetzungsvertrag bedarf jedoch jeweils der notariellen Form und ist daher (teilweise) mit hohen Kosten verbunden, da sich die Notargebühren aus dem Nachlass berechnen. Um diese Kosten zu vermeiden, entscheiden sich viele Erbengemeinschaften (ggfs. nach anwaltlichem Rat) für eine sogenannte Abschichtungsvereinbarung. Bei der Abschichtung scheiden einzelne Miterben aus der Erbengemeinschaft gegen Zahlung aus, so dass letztlich ein Erbe verbleibt. Dies geschieht üblicherweise gegen Zahlung. Wird die Abschichtungsvereinbarung öffentlich beglaubigt, so kann die Eintragung des sodann alleine verbleibenden Erben ins Grundbuch erfolgen, sollte sich im Nachlass ein Grundstück befinden.

Der Vorteil dieser Konstruktion ist, dass die öffentliche Beglaubigung maximal Kosten in Höhe von € 70,00 zzgl. MwSt. auslöst. Das OLG München hatte in seinem Beschluss vom 10.04.2018 - 34 Wx 13/18 = FamRZ 2019, 322 die Frage zu beantworten, ob § 40 I GBO bei einer Abschichtung entsprechend angewendet werden kann. Dies hätte zur Folge, dass eine Zwischeneintragung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich wäre, so dass sogleich der einzig verbleibende Erbe kostenfrei eingetragen werden kann.

I. Rechtliche Ausgangssituation

Grundsätzlich gilt der Voreintragungsgrundsatz, § 39 I GBO. Von diesem Grundsatz ist gemäß § 40 I GBO dann eine Ausnahme vorzunehmen, wenn die Person, deren Recht durch eine Eintragung betroffen wird, Erbe des eingetragenen Berechtigten ist und die Übertragung oder Aufhebung eines Rechts eingetragen werden soll. Bei Abschichtungsvereinbarungen - ebenso wie bei Erbteilsübertragungen nach § 2033 I BGB (siehe unseren letzten Beitrag) - vollzieht sich die Rechtsänderung außerhalb des Grundbuchs, weshalb keine „Übertragung“ im Sinne des § 40 I GBO vorliegt. Nach verbreiteter Auffassung bedarf es deshalb ausgehend vom Wortlaut selbst dann der Voreintragung der Erbengemeinschaft, wenn nach erfolgter Abschichtung nur noch ein Erbe verbleibt.

Eine aufkommende Auffassung befürwortet die Anwendung des § 40 I GBO analog. Überträgt ein Erbe ein Grundstück weiter, bedarf es der Voreintragung nicht. Aus dem Grundbuch ergibt sich sodann nur, dass der Rechtserwerb durch Erbfolge und Auflassung (= Übertragung im Sinne des § 40 GBO) erfolgte; der Erbe ist dem Grundbuch nicht zu entnehmen. Dieser Fall ist mit der Erbauseinandersetzung und der Abschichtung vergleichbar. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Fall, in dem ein oder mehrere Erben durch Erbteilsübertragung oder Abschichtungsvereinbarung aus einer Erbengemeinschaft ausscheiden und nur ein Mitglied der Erbengemeinschaft als Erbe verbleibt, nur deshalb anders beurteilt werden soll, weil sich der Rechtserwerb nicht durch Übertragung des Grundstücks, sondern außerhalb des Grundbuchs vollzieht.

Das OLG München hat sich erfreulicherweise mit guten Argumenten der neueren Auffassung angeschlossen.

II. Konsequenzen für den Berater

Dies ist für den Rechtsanwender angenehm, da dadurch weiterhin die Möglichkeit besteht, in geeigneten Fällen auf eine Abschichtungsvereinbarung zurückzugreifen. Dies ist - wie oben bereits dargestellt - kostentechnisch relevant. Das OLG stellt klar, dass eine Zwischeneintragung nicht erforderlich ist. Die erste Eintragung nach dem Todesfall ist kostenfrei. Somit ist die Eintragung des nach der Abschichtung verbleibenden Erben kostenfrei. Es fallen insgesamt lediglich die Kosten für die notarielle Beglaubigung (maximal € 70,00 zzgl. MwSt. !) an.

München, Januar 2020

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