Steuer- & Rechtstipps

Neues im Recht der Adoption

Bereits in früheren Newslettern im Juni 2009 und im Oktober 2017 haben wir uns mit der Adoption mit steuerlichem Hintergrund beschäftigt. Da diese Thematik auch weiterhin einen wichtigen Teil der Beratung darstellt, soll nachfolgend ein kurzes Update über die aktuelle Rechtsprechung und die Konsequenzen für den Berater gegeben werden:

I. Rechtsprechung

a) Das OLG Stuttgart hat im Beschluss vom 28.08.2019 - 15 UF 184/19 (ZErb 2019, 291) bestätigt, dass die Beibehaltung des Geburtsnamens bei der Volljährigenadoption nicht möglich ist. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes, §§ 1757 III 1 Nr. 2, 1767 II BGB. Eine sogenannte verfassungskonforme Auslegung über den ausdrücklichen Wortlaut hinaus sei nicht geboten. Eine planwidrige Regelungslücke liege nicht vor. Trotz Kenntnis dieser Problematik habe der Gesetzgeber auch in der zuletzt erfolgten Änderung des § 1757 BGB im Jahr 2017 keine abweichende inhaltliche Änderung vorgenommen.

b) Äußerst interessant und lesenswert ist der Beschluss des OLG Schleswig vom 01.08.2019 - 8 UF 102/19 (BeckRS 2019, 29338), da sich dieser gleich mit mehreren ständig wiederkehrenden Problemen des Adoptionsrechts befasst. Unter anderem führt das OLG aus, dass ein Altersabstand zwischen Annehmenden und Anzunehmenden von 50 Jahren noch in etwa dem zwischen Eltern und leiblichen Kindern entspreche. Es sei nicht unüblich, dass man im Alter von 50 Jahren und älter Vater werde. Das Vorhandensein einer eigenen intakten Familie mit Kindern bzw. Eltern spreche zwar unter Umständen gegen das Bestehen oder Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses zwischen Erwachsenen, hiervon seien jedoch Ausnahmen möglich. Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Interessen oder des Erbrechts des leiblichen Kindes sprechen einer Adoption nicht per se entgegen, § 1769 BGB. In wirtschaftlicher Hinsicht seien das Alter des Kindes, seine wirtschaftliche Abhängigkeit bzw. Unabhängigkeit und das ihm für den Fall einer Erbschaft/eines Pflichtteils noch verbleibende Vermögen gegen die bedeutenden Interessen des Annehmenden und des Anzunehmenden abzuwägen.

c) Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 26.03.2019 - 1 BvR 673/17 (NJW 2019, 1793) entschieden, dass der generelle Ausschluss der Stiefkindadoption allein in nichtehelichen Familien nicht verfassungsgemäß ist. Die Mutter lebte bereits seit 2007 in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Lebensgefährten. Von einer Eheschließung wurde abgesehen, da die Mutter verwitwet war und durch eine Wiederverheiratung ihre Witwenrente als wesentliche Existenzgrundlage verlöre. Die Mutter hatte zwei leibliche Kinder, die durch ihren Lebensgefährten adoptiert werden sollten. Zudem hatte sie mit dem Lebensgefährten ein gemeinsames Kind. Der Adoptionsantrag wurde vom AG und später vom OLG zurückgewiesen. Beide Gerichte beriefen sich auf die aktuelle Gesetzeslage, nach der eine unverheiratete Person ein Kind nur alleine annehmen könne, was wiederum dazu führe, dass die verwandtschaftliche Beziehung zum leiblichen Elternteil erlösche. Die derzeitige Rechtslage führe nach dem Bundesverfassungsgericht zu verfassungswidrigen Ungleichbehandlungen aus Sicht der Kinder, weil völlig ausgeschlossen sei, dass ein Kind von seinem mit einem Elternteil in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Stiefelternteil adoptiert werden könne, ohne dass die verwandtschaftliche Beziehung zum Elternteil erlösche, wohingegen ein Kind durch den mit einem Elternteil verheirateten Stiefelternteil ohne Erlöschen der Verwandtschaft zum bleibenden Elternteil adoptiert und damit gemeinschaftliches Kind der beiden Eltern werden könne.

II. Konsequenzen für den Berater

a) Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist insofern für die Praxis interessant, als in der Beratungssituation regelmäßig von dem Anzunehmenden die Frage gestellt wird, ob nicht doch eine Möglichkeit bestünde, den Geburtsnamen als alleinigen Namen beizubehalten. Diese Möglichkeit besteht nicht. Die Führung eines Doppelnamens wird in aller Regel genehmigt.

b) Das OLG Schleswig hat vorliegend keine überraschende Entscheidung getroffen. Es bestätigt jedoch die jeweils herrschende Meinung, die sich bei den einzelnen Problemkreisen herausgebildet hat. Diese Problemkreise und die dazugehörige Rechtsprechung zu kennen, ist für den Berater elementar. Ein Altersunterschied von 50 Jahren dürfte im Rahmen der Adoption nicht mehr als ungewöhnlich gelten.

Zudem wurde die mittlerweile herrschende Meinung bestätigt, dass - entsprechend der Gesetzeslage - ein intaktes Verhältnis zwischen der anzunehmenden Person und seinen leiblichen Eltern einer Adoption nicht per se widerspricht. Ein intaktes Verhältnis zu den eigenen Eltern kann lediglich bei der Prüfung, ob zur Person des Annehmenden ein Eltern- Kind-Verhältnis besteht, mittelbar eine Rolle spielen. Umso enger das Verhältnis zu den eigenen leiblichen Eltern ist, desto unwahrscheinlicher dürfte es sein, zu einer anderen Person ein Eltern-Kind-Verhältnis aufzubauen. Wie bisher spielen monetäre oder erbrechtliche Belange der eigenen leiblichen Kinder der annehmenden Person eine untergeordnete Rolle. Dass die Person des Annehmenden leibliche Kinder hat, die gegen die Adoption sind, spricht somit nur in seltenen Fällen gegen eine Volljährigenadoption.

c) Es handelt sich um eine wegweisende Entscheidung im Bereich des Adoptionsrechts. In der Konsequenz hat der Gesetzgeber § 1766 a BGB eingeführt. Dieser lautet:

 

1) Für zwei Personen, die in einer verfestigten Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt leben, gelten die Vorschriften dieses Untertitels über die Annahme eines Kindes des anderen Ehegatten entsprechend.

2) Eine verfestigte Lebensgemeinschaft im Sinne des Absatzes 1 liegt in der Regel vor, wenn die Personen
- 1. seit mindestens vier Jahren oder
- 2. als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Sie liegt in der Regel nicht vor, wenn ein Partner mit einem Dritten verheiratet ist.

3) Ist der Annehmende mit einem Dritten verheiratet, so kann er das Kind seines Partners nur allein annehmen. Die Einwilligung des Dritten in die Annahme ist erforderlich. § 1749 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 gilt entsprechend.

 

In der Erwachsenenadoption ist diese Entscheidung nicht von Bedeutung, da die Erwachsenenadoption in aller Regel nicht zum Erlöschen der Verwandtschaftsverhältnisse zur Ursprungsfamilie führt. Dennoch gerät man als Berater gelegentlich in die Situation, dass eine neue Eheschließung wirtschaftlich nicht sinnvoll ist (z. B. beim Bezug von Hinterbliebenenrente), die Mandanten jedoch seit langer Zeit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben und die Adoption des minderjährigen Kindes eines der Partner angestrebt wird. In diesem Fall sollte der Berater die Rechtsprechung und die aktuelle Gesetzesänderung kennen.

München, April 2020

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