Steuer- & Rechtstipps

Abziehbarkeit eines verjährten Pflichtteilsanspruchs als Nachlassverbindlichkeit

Nicht selten wird die Erbschaftsteuer als "Dummensteuer" bezeichnet, da es häufig in der Hand der Beteiligten liegt, diese durch rechtzeitige Vermögensübertragung zu Lebzeiten zu vermeiden. Doch auch wenn ein die Freibeträge übersteigender Nachlasswert vorhanden ist, kann die Erbschaftsteuer durch postmortale Gestaltung gesenkt oder gar vermieden werden. Die klassischen postmortalen Gestaltungselemente sind:

  1. Ausschlagung als testamentarischer Erbe (wenn und soweit die gesetzliche Erbfolge vorteilhafter ist)
  2. Geltendmachung formunwirksamer Vermächtnisse
  3. Abzug von Pflichtteilsansprüchen als Nachlassverbindlichkeit

Mit dem letzten Punkt beschäftigt sich ein aktuelles Urteil des FG Schleswig-Holstein (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 04.05.2016 - 3 K 148/15; Revision beim BFH anhängig II R 17/16). Die Neuheit in diesem Urteil ist, dass erstmals auch die Abziehbarkeit eines Pflichtteilsanspruchs bejaht wurde, der bereits verjährt war. Diese Weiterführung der Rechtsprechung ist konsequent.

In ständiger Rechtsprechung anerkennt der BFH, dass jemand einen Pflichtteilsanspruch gegen sich selbst geltend macht.

 

Beispiel

Ehegatte M und Ehefrau F setzen sich gegenseitig als Alleinerben und das gemeinsame Kind K als Schlusserben ein. M stirbt 2015, F wird Alleinerbin. K steht ein Pflichtteilsanspruch gegen F zu. F stirbt 2016. K wird deren Alleinerbe. K kann in seiner Erbschaftsteuererklärung nach F seinen eigenen Pflichtteilsanspruch nach seinem Vater geltend machen.

 

Obwohl sich vorliegend Recht und Verbindlichkeit vereinigen, tritt im Steuerrecht - im Gegensatz zum Zivilecht - keine Konfusion ein, § 10 III ErbStG. In dem Fall, den das FG Schleswig-Holstein zu entscheiden hatte, starb der Vater bereits im Jahre 2003, die Stiefmutter im Jahr 2015. Auch hier setzen sich Vater und Stiefmutter gegenseitig zu Alleinerben und den Kläger als Schlusserben ein. Dieser machte seinen Pflichtteilsanspruch nach dem Vater als Nachlassverbindlichkeit geltend. Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung ab, da der Pflichtteilsanspruch bereits verjährt war. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in 3 Jahren ab dem Ende des Jahres, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von dem Testament mit der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt. Das Finanzgericht hingegen bejahte die Abziehbarkeit, da der Pflichtteilsanspruch lediglich mit Einrede der Verjährung behaftet war. Dies ändere gerade nichts daran, dass die Forderung immer noch voll wirksam und einklagbar wäre. Überdies sei die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs wirksam und ernsthaft im Sinne des § 10 V Nr. 2 ErbStG. Moralische Bedenken stünden der Geltendmachung des Anspruchs nicht entgegen.

Die Auffassung des Gerichts ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Der Eintritt der Verjährung bewirkt nur, dass der Schuldner berechtigt ist, die Leistung zu verweigern, wenn er die Einrede der Verjährung erhebt, § 214 I BGB. Aber gerade innerhalb einer Familie ist es nicht ungewöhnlich, dass Forderungen nicht geltend gemacht werden oder dass man sich nicht gegenseitig auf die Verjährung beruft, sondern den Anspruch des anderen anerkennt. Dieser Gedanke liegt auch der Vorschrift des § 207 BGB, der die Hemmung der Verjährung aus familiären Gründen regelt, zugrunde. Der Gesetzgeber will gerade nicht, dass man innerhalb der Familie rechtsförmliche Verfahren untereinander einleiten muss, nur um den Eintritt der Verjährung zu verhindern.

Legt man das Gesagte zugrunde, offenbart sich die Rechtsprechung des FG Schleswig-Holstein als konsequent. Auch wenn K zu Lebzeiten der F den verjährten Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätte, hätte sich F keineswegs auf die Verjährung berufen müssen. Will man nun die Abziehbarkeit des Pflichtteilsanspruchs verneinen, würde man K faktisch so stellen, als würde er sich - da es im Erbschaftsteuerrecht keine Konfusion gibt - gegen sich selbst auf Verjährung berufen.

Dies wäre nur wenig nachvollziehbar.

Für den Praktiker bleibt sicherlich das Urteil des BFH abzuwarten, auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass dieses vom Urteil des FG Schleswig-Holstein abweicht.

München, August 2016

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