Steuer- & Rechtstipps
Modifizierte Zugewinngemeinschaft statt Gütertrennung wählen
Vor allem viele Unternehmer wählen mit ihrem Ehegatten bei der Eheschließung statt des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft die Gütertrennung. Im Fall der Scheidung soll jeder von ihnen das behalten, was er in die Ehe eingebracht und später erworben hat. Ein Ausgleich des jeweiligen Zugewinns findet dann nicht statt. Diese Gestaltung kann sich jedoch später im Erbfall geradezu als Erbschaftsteuerfalle erweisen!
Im Gegensatz zur Gütertrennung wird bei der Beendigung der Zugewinngemeinschaft ein Ausgleich des von den Ehegatten jeweils während der Ehezeit erwirtschafteten Vermögens durchgeführt. Demjenigen Ehegatten, der weniger erworben hat, steht ein Ausgleichsanspruch gegen den anderen zu. Wird die Ehe durch den Tod eines Ehegatten beendet, so ist der - fiktive - Zugewinnausgleichsanspruch erbschaftsteuerfrei (§5 Abs.1 ErbStG).
Beispiel
Der verstorbene Bauunternehmer Groß hinterlässt seiner Ehefrau als Alleinerbin einen Nachlass im Wert von EUR 1.800.000. Dieses Vermögen hat Herr Groß während der Ehe allein erworben. Da Frau Groß keinen Vermögenszuwachs hatte, erlangt sie bei der Zugewinngemeinschafteinen Anspruch auf die Hälfte des von ihrem Ehemann erwirtschafteten Zugewinns, also von EUR 900.000, als steuerfreien Ausgleich.
Die Erbschaftsteuer bei der Zugewinngemeinschaft: Nachlass EUR 1.800.000 ./. steuerfreier Zugewinnausgleich EUR 900.000 ./. persönlicher Freibetrag der Ehefrau EUR 500.000 ./. Versorgungsfreibetrag EUR 256.000 zu versteuernder Nachlass EUR 144.000 Erbschaftsteuer (11%): EUR 15.840 Die Erbschaftsteuer bei der Gütertrennung: Nachlass EUR 1.800.000 ./. persönlicher Freibetrag der Ehefrau EUR 500.000 ./. Versorgungsfreibetrag EUR 256.000 zu versteuernder Nachlass EUR 1.044.000 Erbschaftsteuer (19%): EUR 198.360
Die Steuerersparnis bei der Zugewinngemeinschaft beträgt gegenüber der Gütertrennung EUR 182.520! Regelmäßig wird mit der Vereinbarung der Gütertrennung lediglich bezweckt, das jeweils erworbene Vermögen im Fall der Scheidung vor Ausgleichsansprüchen des anderen Ehegatten zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, kann durch einen Ehevertrag die Zugewinngemeinschaft in der Weise vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich zwar im Fall der Beendigung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten beibehalten wird, im Fall der Ehescheidung aber entfällt - so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft. Der erbschaftsteuerliche Vorteil bleibt hier in vollem Umfang erhalten.
Muster
Wird unsere Ehe auf andere Weise als durch den Tod eines Ehegatten beendet, wird insbesondere unsere Ehe geschieden, so vereinbaren wir den Wegfall des Zugewinnausgleichs.