Steuer- & Rechtstipps

Zusatzfreibeträge nicht übersehen

Zusätzlich zu den allgemeinen Freibeträgen sind für die Personen der Steuerklasse I Hausratsgegenstände und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von EUR 53.000 (EUR 41.000 und EUR 12.000) von der Besteuerung befreit.

Bei den Personen der Steuerklassen II und III beträgt der Zusatzfreibetrag für Hausrat und andere bewegliche Gegenstände immerhin noch EUR 12.000. Steuerfrei sind in diesem Rahmen auch Geldschenkungen, die zweckgebunden zum Erwerb solcher Gegenstände erfolgen.

Beispiel

Die Großmutter schenkt ihrer Enkelin EUR 40.000 mit der Bestimmung, damit die Einrichtung für die neue Wohnung anzuschaffen.

Die Schenkung der Großmutter ist für die Enkelin steuerfrei. Der Freibetrag von EUR 41.000 für Hausratsgegenstände steht der Enkelin also auch dann zu, wenn die Großmutter ihr nicht die Einrichtungsgegenstände selbst, sondern Geld mit der Zweckbestimmung schenkt, damit die Einrichtung zu kaufen. Zusätzlich könnte die Großmutter der Enkelin noch Geld in Höhe ihres allgemeinen Freibetrags von EUR 200.000 zweckfrei schenken.

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Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
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