Steuer- & Rechtstipps

Unter Niessbrauchsvorbehalt schenken

Entgegen der bis 31.12.2008 geltenden Rechtslage kann nunmehr bei Schenkungen unter Vorbehalt des Nießbrauchs oder des Wohnungsrechts der kapitalisierte Wert des Nutzungsrechts als Gegenleistung vom Wert der Schenkung abgezogen werden. Hierdurch lassen sich beachtliche Steuervorteile erzielen.

Beispiel

Der 60-jährige Herr Simon überträgt seine selbst genutzte Eigentumswohnung (Wert EUR 200.000, monatlicher Mietwert EUR 800) auf seine Nichte Andrea, wobei er sich den lebzeitigen Nießbrauch an der Wohnung vorbehält. Anders als nach der früheren Rechtslage wird der kapitalisierte Wert des Nießbrauchs als Gegenleistung vom Wert der Wohnung abgezogen, so dass sich die Schenkungsteuer für Andrea wie folgt errechnet:

Wert der Wohnung                          200.000 EUR
./. Nießbrauch Jahreswert                   9.600 EUR
x Vervielfältiger gemäß § 14 Abs. 1 BewG  120.297 EUR
./. persönlicher Freibetrag Stkl. II       20.000 EUR
steuerpflichtiger Erwerb                   59.700 EUR
Steuer 30% Stkl. II                        17.910 EUR

Zusätzlich fällt zu Lasten von Andrea noch Grunderwerbsteuer für den Wert des Nießbrauchs in Höhe von E4210 an (3,5% von EUR 120.297). Hätte Herr Simon die Wohnung ohne Nießbrauchsvorbehalt übertragen oder sie Andrea testamentarisch für den Erbfall zugewandt, müsste sie eine Steuer von EUR 54.000 zahlen.

Da der Wert des Nießbrauchs von der statistischen Lebenserwartung des Schenkers abhängt, ist die Steuerersparnis um so höher, je niedriger das Alter des Schenkers zum Zeitpunkt der Übertragung ist.

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Ubert · Hochmuth · Kaspar Rechtsanwälte PartG mbB - Fachanwälte für Erbrecht in München
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