Erbrecht Online

Lesen Sie hier unser Buch "Erbrecht" online. In wöchentlichen Abständen veröffentlichen wir an dieser Stelle die vollständigen Originaltexte aus dem Fachbuch in seiner aktuellen, 10. Auflage aus dem Jahr 2020.

Testament - Erbvertrag - Auslegung - Anfechtung - Pflichtteil - Erbengemeinschaft - Erbschaftsteuer

Erfahren Sie alles über das komplexe Thema des Erbrechts in leicht verständlicher und praxisnaher Form.

 

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

6. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten bei Trennung und Scheidung

Solange die Eheleute nur getrennt leben, behalten sie ihr Erbrecht. Es entfällt, wenn die Ehe rechtskräftig geschieden oder aufgehoben ist.

7. Das Geschiedenentestament

Will der Erblasser verhindern, dass sein ehemaliger Ehegatte gesetzlicher Erbe der Abkömmlinge bei deren (vorzeitigen) Tod wird, ist die Errichtung eines Geschiedenentestaments zu empfehlen.

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

5. Der Voraus des Ehegatten

Vorweg erhält der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe (nicht als testamentarischer Erbe) den Voraus neben seinem Erbteil (§ 1932). Dieser besteht in den zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenständen und den Hochzeitsgeschenken. Dem Ehegatten soll die Fortführung des Haushalts ermöglicht werden.

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

3. Das Erbrecht des Ehegatten bei Gütertrennung

Der Güterstand der Gütertrennung entsteht stets nur durch Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrages. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.

4. Das Erbrecht des Ehegatten bei Gütergemeinschaft

Der Güterstand der Gütergemeinschaft ist durch das gemeinschaftliche Vermögen (Gesamtgut) der Ehegatten gekennzeichnet (§§ 1415 ff). Daneben können Gegenstände zum Sondergut oder zum Vorbehaltsgut gehören.

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

2. Das Erbrecht des Ehegatten bei der Zugewinngemeinschaft

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist für Eheleute zwingen-des Recht, solange sie nicht durch einen notariell beurkundeten Ehevertrag etwas anderes vereinbart haben.

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

VIII. Das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten
1. Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten

Ehegatten sind nicht miteinander blutsverwandt und gehören deshalb auch nicht den Ordnungen (Erbklassen) des BGB an. Stirbt ein Ehegatte, ist der überlebende Ehegatte sein gesetzlicher Erbe aufgrund gesonderten Erbrechts (§ 1931).

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

VI. Das Erbrecht des nichtehelichen Kindes

Am 01.04.1998 ist das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder (Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 16.12.1997) in Kraft getreten. Für alle seitdem eingetretenen Erbfälle sind nach diesem Gesetz die bisherigen Sondervor-schriften über das Erbrecht nichtehelicher Kinder ersatzlos gestrichen worden.

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

V. Das Erbrecht der Großeltern

Erst wenn keine gesetzlichen Erben der ersten und zweiten Ordnung vorhanden sind, kommen die Großeltern und deren Abkömmlinge als Erben der dritten Ordnung zum Zuge. Wenn alle Großeltern noch am Leben sind, erben sie allein und jeder erhält 1/4.

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

IV. Das Erbrecht der Geschwister und Halbgeschwister

Hinterlässt der Erblasser Abkömmlinge, gehen seine Geschwister leer aus. Abkömmlinge gehören der ersten Ordnung an und schließen Geschwister des Erblassers, die Erben der zweiten Ordnung sind, aus.

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

III. Das Erbrecht der Eltern

Wenn bei dem Tode des Erblassers keine Abkömmlinge vorhanden sind, erben seine Eltern als Erben der zweiten Ordnung je 1/2. Die Eltern schließen ihre ande-ren Abkömmlinge, also die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge, von der Erbfolge aus (§ 1925 II). Die Eltern erben unabhängig davon, ob sie verhei-ratet sind, ihre Ehe geschieden oder für nichtig erklärt worden ist.

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

II. Das Erbrecht der Kinder und Enkel

Die Abkömmlinge des Erblassers – seine Kinder, Enkel, Urenkel usw. – gehören der ersten Ordnung an. Unerheblich ist, ob diese Nachkommen ehelicher oder nichtehelicher Abstammung sind, ob sie aus verschiedenen Ehen stammen oder ob es sich um angenommene Kinder handelt. Leben bei dem Erbfall sämtliche Kinder, so erben sie zu gleichen Teilen. Daher besteht für Abkömmlinge, die als gesetzliche Erben zur Erbfolge gelangen oder testamentarisch auf den gesetzlichen Erbteil eingesetzt sind, die Verpflichtung, Vorempfänge in einem gewissen Umfang auszugleichen, die sie zu Lebzeiten vom Erblasser erhalten haben.

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

2. Das Erbrecht nach Stämmen
3. Das Erbrecht nach Linien
4. Das Erbrecht nach dem Grad der Verwandtschaft

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

I. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten
1. Die Rangfolge der gesetzlichen Erben – die Ordnungen

Es entspricht einer allgemein verbreiteten Auffassung, dass nicht alle Verwandten, also auch die entfernteren, zu gleichen Teilen erben sollen. Aus der Vielzahl der Verwandten wird daher eine Rangfolge für die Berufung zum Erben bestimmt. Dies geschieht nach den Ordnungen (Erbklassen) des BGB.

§ 3 - Die gesetzliche Erbfolge

Erst wenn der Erblasser die gesetzlichen Regelungen über die Erbfolge kennt, ist er in der Lage zu beurteilen, ob er davon testamentarisch abweichen will. Wer befürchtet, er sei durch eine letztwillige Verfügung des Erblassers enterbt worden, hat sich zunächst Klarheit über die gesetzliche Erbfolge zu verschaffen. Er muss prüfen, ob er nach dem Gesetz als Erbe überhaupt in Betracht kommt. Die gesetzliche Erbfolge stellt nämlich die Anknüpfung für das Pflichtteilsrecht des Enterbten dar.

§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

2. Die Beteiligung von minderjährigen Kindern an einem Unternehmen

Die Beteiligung von Kindern an Unternehmen der Eltern – z. B. als Kommanditisten oder stille Gesellschafter – bietet für die Beteiligten erhebliche Vorteile.

§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

IV. Die Vermögensübergabe an minderjährige Kinder
1. Die Übertragung von Immobilien an Minderjährige

Wenn Eltern schenkungsweise Grundbesitz auf ihre minderjährigen Kinder übertragen wollen, werden sie oftmals von Genehmigungserfordernissen und Pflegerbestellungen für das ihrer Ansicht nach einfache Rechtsgeschäft überrascht.

§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

III. Die Familiengesellschaft

Eltern scheuen nicht selten das mit einer Schenkung verbundene Risiko, sich bereits zu Lebzeiten von erheblichen Vermögenswerten zu trennen und dadurch zukünftig von den Beschenkten in wirtschaftliche Abhängigkeit zu geraten.

§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

2. Vertragliche Rückforderungsrechte

Die Geltendmachung der gesetzlichen Rückforderungsrechte bereitet in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten, so dass sie dem Übergeber häufig keinen ausreichenden Schutz bei Leistungsstörungen bieten.

§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

II. Die Rückforderungsrechte
1. Gesetzliche Rückforderungsrechte

Für den Übergeber eines Wohnhauses im Wege der vorweggenommenen Erbfolge besteht die Gefahr, dass der Übernehmer die vereinbarten Gegenleistungen, z. B. eine Pflegeverpflichtung, nicht erfüllt. Hier stellt sich die Frage, ob das Gesetz dem Übergeber ausreichenden Schutz bietet, oder ob er sich durch Rückfallklauseln, nach denen er unter bestimmten Voraussetzungen die Rückübertragung der Schenkung verlangen kann, absichern sollte.

§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

4. Die Pflegeverpflichtung

Der Übergeber will im Alters- und Krankheitsfall häufig einen Pflegeheimaufenthalt vermeiden. In Übergabeverträgen wird daher vereinbart, dass die Kinder sich verpflichten, ihre Eltern im Alter oder bei Krankheit zu pflegen.

§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

3. Die Vermögensübergabe gegen laufende Geldzahlungen

Die Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder geschieht nicht selten in Verbindung mit regelmäßig zu leistenden Geldzahlungen an die Eltern.

§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

2. Der Nießbrauchsvorbehalt

Will der Übergeber sein Vermögen zu Lebzeiten weiterhin nutzen, insbesondere seine Altersversorgung sichern, ist zu empfehlen, einen Nießbrauchsvorbehalt zu vereinbaren.

§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

I. Der Übergabevertrag
1. Das Wohnungsrecht

Mit „vorweggenommener Erbfolge“ ist die Übertragung des Vermögens oder eines wesentlichen Teiles davon durch den (künftigen) Erblasser auf einen oder mehrere als Erben in Aussicht genommene Empfänger gemeint.

§ 1 - Die Grundbegriffe des Erbrechts

IV. Die Gesamtrechtsnachfolge
V. Verjährung

Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf einen oder mehrere Erben über. Die Erbfolge erfasst den gesamten Nachlass. Der Erbe tritt mit dem Tode des Erblassers unmittelbar und sofort in dessen gesamte Rechte und Pflichten ein – Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge.

§ 1 - Die Grundbegriffe des Erbrechts

I. Der Erbfall
II. Die Erbschaft
III. Die Erben

Das Erbrecht des BGB beginnt mit der grundlegenden Vorschrift (§ 1922): „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über“.

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