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§ 1 - Die Grundbegriffe des Erbrechts

01. Dez 2020

Das Erbrecht des BGB beginnt mit der grundlegenden Vorschrift (§ 1922): „Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über“. Diese Vorschrift enthält die Definitionen Erbfall, Erbschaft, Erbe und die Anordnung der Gesamtrechtsnachfolge.

I. Der Erbfall

Der Erbfall ist der Tod eines Menschen. Nur natürliche Personen können beerbt werden. Dagegen nicht juristische Personen; diese erlöschen oder werden liquidiert.

Der Erblasser ist der Verstorbene, der sein Vermögen hinterlässt. Solange der Erblasser lebt, bestehen gegen ihn und hinsichtlich seines Vermögens keinerlei erbrechtliche Ansprüche. Eine vorweggenommene Erbschaft kann nicht verlangt werden.

Der Erblasser kann jedoch bereits zu Lebzeiten zum Zwecke der Vorwegnahme der Erbfolge einen Übergabevertrag mit Abkömmlingen oder seinem Ehegatten schließen. Zu denken ist insbesondere an die Übertragung von Betrieben, Gesellschaftsanteilen und Grundvermögen. Der Übergabevertrag bedarf der notariellen Beurkundung, wenn er die Übertragung von Grundbesitz, z. B. eines Einfamilienhauses oder eines gewerblichen Grundstücks, enthält. Die Übertragung erfolgt häufig unter Nießbrauchsvorbehalt oder gegen Gewährung von Unterhalts- oder Versorgungsleistungen, um die Altersversorgung des Übergebers zu sichern.

II. Die Erbschaft

Die Erbschaft ist das Vermögen des Erblassers. Das Gesetz verwendet auch den Begriff Nachlass. Beide Begriffe weisen in rechtlicher Hinsicht keine praktischen Unterschiede auf.

Die Erbschaft umfasst nicht nur das Aktiv-, sondern auch das Passivvermögen (Verbindlichkeiten, Schulden). Der Antritt der Erbschaft ist mit der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten verbunden.

Zur Erbschaft zählt auch das Erbbaurecht. Es gewährt dem Berechtigten das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbRVO). Unzulässig wäre eine Vereinbarung, dass das Erbbaurecht mit dem Tode des Erbbauberechtigten erlischt.[1]

Die Erbschaft des Alleinerben oder der Anteil des Miterben können nach dem Erbanfall auch verkauft werden (§ 2371). Der Kaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Der Verkäufer haftet den Gläubigern weiterhin für die Nachlassverbindlichkeiten neben dem Käufer (§ 2382).[2]

III. Die Erben

Erben sind diejenigen Personen, auf die das Vermögen des Verstorbenen übergeht. Nicht nur natürliche, sondern auch juristische Personen können Erben sein, z. B. gemeinnützige eingetragene Vereine. Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist erbfähig,[3] jedoch nicht eine Erbengemeinschaft. Der Mensch muss zur Zeit des Erbfalls leben oder bereits erzeugt sein und später lebend geboren werden (§ 1923). Die juristische Person muss rechtsfähig bestehen.

Wer vor dem Erblasser verstorben ist, kann nicht dessen Erbe sein. Erbe kann nur sein, wer den Erblasser überlebt, und sei es auch nur um Sekunden.

Wird die Leiche eines Erblassers nicht aufgefunden, bestimmen sich die Voraussetzungen für die Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz. Ist jemand in eine Lebensgefahr geraten, z. B. durch einen Tsunami, und seitdem verschollen, kann er nach Ablauf von einem Jahr für tot erklärt werden (§ 7 VerschG).

Ist nicht feststellbar, in welcher Reihenfolge mehrere Personen gestorben sind, z. B. bei einem Flugzeugabsturz, wird unterstellt, dass sie gleichzeitig verstorben sind (§ 11 VerschG). Kann die Vermutung nicht widerlegt werden, so beerbt keine Person die andere.

Geht die Erbschaft nur auf eine Person über, wird sie als Alleinerbe bezeichnet, mehrere Erben nennt man Miterben.

Keine Erben sind der Vermächtnisnehmer, der durch eine Auflage Begünstigte oder der Pflichtteilsberechtigte.

Der gewerbliche Erbenermittler hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder ungerechtfertigter Bereicherung.[4]

[1] Winkler, NJW 1992, 2514, 2516
[2] Mayer, ZEV 1997, 105
[3] BGH NJW 2001, 1056; Scherer/Feick, ZEV 2003, 341
[4] BGH FamRZ 2006, 775

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