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§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

24. Feb 2021

III. Die Familiengesellschaft

Eltern scheuen nicht selten das mit einer Schenkung verbundene Risiko, sich bereits zu Lebzeiten von erheblichen Vermögenswerten zu trennen und dadurch zukünftig von den Beschenkten in wirtschaftliche Abhängigkeit zu geraten. Ihr wohlverstandenes Interesse besteht darin, die Erträge ihres Vermögens für das Alter zu sichern und deshalb die Kontrolle darüber zu Lebzeiten zu behalten.

Um diese Ziele zu erreichen, können die Eltern mit ihren Kindern zu Lebzeiten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder Kommanditgesellschaft (KG) gründen.[1] Sind die Kinder noch minderjährig, empfiehlt sich die Gründung einer KG, da vermögensverwaltende GbR-Gesellschaften unter Beteiligung Minderjähriger von den Familiengerichten wegen des bestehenden Haftungsrisikos im Regelfall nicht genehmigt werden.[2]

Beispiel:

Die Eltern sind Eigentümer mehrerer Grundstücke. Sie bringen diese in eine GbR ein, an der ihre beiden erwachsenen Kinder zu jeweils 48 % und beide Eltern jeweils mit 2 % beteiligt sind. Die Eltern erhalten Stimmrechte und eine Gewinnbeteiligung von insgesamt 96 %, die Kinder nur von jeweils 2 %.

Die Eltern sind bei dieser Konstruktion an der Substanz nur mit 4 % beteiligt, behalten aber den Hauptanteil an den Stimm- und Gewinnrechten im Umfang von 96 %. Die laufenden Einkünfte aus der GbR verbleiben also im Ergebnis überwiegend bei den Eltern. Damit das Finanzamt diese Gewinnbeteiligung anerkennt, ist zusätzlich die Vereinbarung eines Vorbehaltsnießbrauchs zugunsten der Eltern notwendig.

In dem Gesellschaftsvertrag kann den Eltern das Recht eingeräumt werden, die Geschäftsführung zu übernehmen. Die beschenkten Kinder haben dann keine Möglichkeit, über das Vermögen zu verfügen. Das bisherige Vermögen wird nicht zersplittert, sondern bleibt Gesamthandsvermögen der Gesellschaft.

Die vertraglichen Gestaltungen können z. B. vorsehen, dass die Ehepartner der Kinder keinen Zugriff auf das übertragene Vermögen erlangen. So können Regelungen aufgenommen werden, nach denen die Kinder verpflichtet werden, im Falle der Eingehung einer Ehe einen Ehevertrag abzuschließen, in welchem der Zugewinnausgleich und der Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des Anteils an der GbR ausgeschlossen werden. Der Gesellschaftsvertrag sollte ferner eine Regelung enthalten, dass das beschenkte Kind durch Kündigung aus der GbR ausscheidet, wenn der Ausschluss des Zugewinnausgleichs und der Pflichtteilsverzicht nicht erfolgen.

Auch eine familiengerechte Regelung für den Todesfall der Gesellschafter kann vereinbart werden. Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass die Gesellschaft nur mit den Abkömmlingen eines Gesellschafters fortgesetzt wird, um das Eindringen familienfremder Personen zu verhindern.

Zum Erhalt des Familienvermögens in der Familiengesellschaft kann eine Bestimmung in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden, nach der die Abfindung im Falle der Kündigung durch ein beschenktes Kind herabgesetzt werden kann.

Bei Betriebsvermögen ist im Falle einer Betriebsaufspaltung zu beachten, dass der Bruch der personellen Zuordnung hinsichtlich des gesamten Unternehmens vermieden wird, um das Aufdecken der „stillen Reserven“ zu vermeiden. Da für die im Namen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründeten Verbindlichkeiten die Gesellschafter kraft Gesetzes auch persönlich gesamtschuldnerisch haften, gewinnt die Familien-GmbH & Co. KG an Bedeutung.[3]

Die steuerlichen Überlegungen im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge, insbesondere bei Betriebsvermögen, sind außerordentlich wichtig und schwierig. Insoweit muss auf die weiterführende Literatur verwiesen werden;[4] die Beratung durch Steuerberater und Rechtsanwälte ist unerlässlich.

[1]       Vosseler/Regierer, ZEV 2018, 434; Beckervordersandfort, ZErb 2016, 189
[2]       BayObLG FamRZ 1997, 842; Wichmann/Dißars, ZEV 2018, 441
[3]       Spiegelberger, ZEV 2003, 391
[4]       Krauß, Rn. 1381 ff, 1777 ff

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