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§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

12. Jan 2021

3. Die Vermögensübergabe gegen laufende Geldzahlungen

Die Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf die Kinder geschieht nicht selten in Verbindung mit regelmäßig zu leistenden Geldzahlungen an die Eltern. Werden diese Versorgungsleistungen als sogenannte dauernde Lasten vertraglich vereinbart, sind sie in einkommensteuerlicher Hinsicht bei dem Übernehmer des Vermögens als Sonderausgaben (§ 10 I Nr. 1a EStG) abzuziehen und beim Übergeber als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 1 EStG) zu versteuern. Wegen der unterschiedlichen einkommensteuerlichen Progressionsbelastung der Beteiligten lassen sich so günstige steuerliche Ergebnisse erzielen.

Während in der Vergangenheit jede Art von Vermögen gegen Versorgungsleistungen übergeben werden konnte, soweit es nur ausreichende Erträge abwarf, um die vereinbarten Zahlungen zu erwirtschaften, ist der Kreis des begünstigten Vermögens seit 01.01.2008 stark eingeschränkt.[1]

Im Einzelnen müssen für den Sonderausgabenabzug folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Begünstigtes Vermögen

Steuerbegünstigt ist die Übergabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, von Gewerbebetrieben und von Betriebsvermögen Selbständiger in der Rechtsform des Einzelunternehmens oder der Personengesellschaft. GmbH-Anteile sind nur dann begünstigt, wenn eine Beteiligung von mindestens 50 % übertragen wird, der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung fortsetzt. Die Übertragung von sonstigen Geschäftsanteilen an Kapitalgesellschaften und vor allem die Übergabe von Immobilien gegen laufende Zahlungen werden nicht mehr steuerlich gefördert.

Keine Abwägung von Leistung und Gegenleistung

Die Beteiligten müssen die wiederkehrenden Leistungen unabhängig vom Wert des übertragenen Vermögens nach dem Versorgungsbedürfnis des Übergebers und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Übernehmers bemessen. Im familiären Bereich spricht eine Vermutung dafür, dass Leistung und Gegenleistung unter Beachtung dieser Gesichtspunkte vereinbart wurden. Diese Vermutung ist widerlegt, wenn die Beteiligten im Überlassungsvertrag Leistung und Gegenleistung nach kaufmännischen Gesichtspunkten abwägen und subjektiv von einer Gleichwertigkeit ausgehen.

Empfänger des Vermögens

Empfänger des übertragenen Vermögens müssen Kinder, Enkel oder gesetzlich erbberechtigte Verwandte sein; fehlen solche, kommt auch eine Vermögensübergabe an nahestehende Personen in Betracht.

Empfänger der Versorgungsleistungen

Empfänger der Versorgungsleistungen sind in erster Linie der Übergeber selbst, sein Ehegatte, seine Kinder oder pflichtteilsberechtigte Enkel.

Leistung auf Lebenszeit

Die Versorgungsleistungen müssen grundsätzlich auf Lebenszeit des Empfängers, nicht für eine bestimmte Mindestdauer, erbracht werden.

Klarer Vertragsinhalt

Die gegenseitigen Rechte und Pflichten müssen sich klar und eindeutig aus dem Versorgungsvertrag ergeben. Die Leistungen sind auch wie vereinbart tatsächlich zu erbringen. So kann eine Aussetzung oder Herabsetzung der übernommenen Zahlungsverpflichtung dazu führen, dass die Abzugsfähigkeit der Versorgungsleistungen entfällt.[2] Wird von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel kein Gebrauch gemacht, führt dies aber alleine noch nicht dazu, dass dem Vertrag die Anerkennung versagt wird.

Falls das übertragene Vermögen später vom Übernehmer weiterveräußert wird, behalten die an den ursprünglichen Übergeber zu entrichtenden laufenden Zahlungen nach wie vor den Charakter von Versorgungsleistungen, wenn der Erlös zeitnah in ein anderes begünstigtes Wirtschaftsgut wieder angelegt wird. Auch bei einer Weiterübertragung auf die nächste Generation im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge können die laufenden Zahlungen weiterhin abgezogen werden.

Laufende Versorgungsleistungen können nicht nur bei lebzeitigen Vermögensübertragungen vereinbart werden, sondern auch in einer letztwilligen Verfügung durch Vermächtnis begründet werden, wenn der Bedachte dem Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen angehört und die übrigen Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug der wiederkehrenden Leistungen gegeben sind.[3]

Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist seit 01.01.2008 auf betriebliche Einkünfte beschränkt worden. Die einkommensteuerliche Privilegierung ist im privaten Bereich aufgehoben worden. Immerhin ist jetzt der schenkungsteuerliche Nachteil der Nießbrauchslösungen entfallen, da nunmehr – anders als früher – die Nießbrauchslast vom Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes abgezogen werden kann.

[1]       BMF-Schreiben v. 11.03.2010, ZEV 2010, 212; Geck, ZEV 2010, 161
[2]       BFH ZEV 2005, 221
[3]       Schwenke, DStR 2004, 1679, 1685

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