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§ 2 - Die vorweggenommene Erbfolge

30. Dez 2020

2. Der Nießbrauchsvorbehalt

Will der Übergeber sein Vermögen zu Lebzeiten weiterhin nutzen, insbesondere seine Altersversorgung sichern, ist zu empfehlen, einen Nießbrauchsvorbehalt zu vereinbaren (§§ 1030 ff). Dieser kann durch Eintragung in das Grundbuch gesichert werden. Er erlischt mit dem Ableben des Nießbrauchsberechtigten (§ 1061).

Vereinbaren der Übergeber und der Übernehmer in einem Übergabevertrag einen Nießbrauchsvorbehalt, stehen dem bisherigen Eigentümer auch nach der Übertragung seines Vermögens die Nutzungen daran zu. Der Übergeber z. B. eines Wohnhauses kann darin weiter wohnen oder es vermieten.[1] Möglich ist es auch, sich den Nießbrauch nur in Höhe einer bestimmten Quote der Nutzungen, z. B. der Mieterträge, vorzubehalten, wenn dadurch das Versorgungsbedürfnis des Übergebers abgedeckt ist (sog. Quotennießbrauch).

Ein Vorteil besteht auch hinsichtlich der Schenkungsteuer (vgl. S. 353). Zu beachten ist, dass im lebzeitigen Verzicht auf den Nießbrauch – anders als bei dem Erlöschen durch den Tod – eine steuerpflichtige Schenkung liegt.[2] Bei späterer Verarmung des Schenkers sind die seit dem Verzicht gezogenen Nutzungen herauszugeben (§ 528, vgl. S. 30).[3]

Bei der Übergabe eines Einzelunternehmens führt der Vorbehalt des Nießbrauchs zur steuerpflichtigen Aufdeckung stiller Reserven.[4]

[1]       Ivens, ZEV 2012, 71; zu den einkommensteuerlichen Folgen: BMF-Schreiben v. 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184
[2]       BFH ZEV 2004, 211
[3]       BGH ZEV 2018, 600
[4]       BFH ZEV 2017, 471

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