Steuer- & Rechtstipps

Spartipps zur Verringerung der Erbschafts- und Schenkungsteuer und der Pkw als Hausrat

In den von den Rechtsanwälten unserer Kanzlei verfassten Büchern "Erbrecht" und "Guter Rat zu Testament und Erbfall" sind ausführlich die wichtigen und grundlegenden Spartipps zur Verringerung der Erbschaft- und Schenkungsteuer dargestellt, die für die kautelarjuristische Praxis die Grundlagen zur steueroptimierten Vermögensnachfolge darstellen. So sollte man unter anderem folgende Punkte immer im gedanklichen Portfolio haben:

  1. Freibeträge mehrmals nutzen
  2. Die Rückkehr von der Gütertrennung zu der Zugewinngemeinschaft
  3. Steuerfreier Zugewinn bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft
  4. Die selbstgenutzte Immobilie steuerfrei auf den Ehegatten übertragen
  5. Geld zum Kauf von Immobilien schenken
  6. Vorteilhafte Kettenschenkung
  7. Steuerersparnis durch großzügige Gelegenheitsgeschenke
  8. Der Schenker übernimmt die Steuer
  9. Unter Nießbrauchsvorbehalt schenken
  10. Die Adoption mit steuerlichem Hintergrund
  11. Die selbstgenutzte Immobilie steuerfrei an Kinder vererben
  12. Die Zusatzfreibeträge nicht übersehen

Im Hinblick auf den letzten Punkt ist zu erwähnen, dass neben dem allgemeinen Freibetrag bei Erwerbern der Steuerklasse I Hausrat bis zu einem Wert von insgesamt EUR 41.000,00 und andere bewegliche Gegenstände bis zu einem Gesamtwert von EUR 12.000,00 von der Besteuerung ausgenommen sind. Gerade im Hinblick auf diese Unterscheidung ist es von besonderer Bedeutung, ob ein Gegenstand als Hausrat oder als anderer beweglicher Gegenstand zu werten ist.

Erstaunlicherweise gibt es zu der naheliegenden Frage, ob ein Pkw Hausrat im Sinne von § 13 I Nr. 1 a) ErbStG oder nur ein anderer beweglicher körperlicher Gegenstand ist, keine finanzgerichtliche Rechtsprechung; die steuerliche Literatur tendiert zu Unrecht (vgl. überzeugend Erle, ZEV 2016, 240 ff) zu einer Nichtanerkennung des Pkw als Hausrat.

Das steuerrechtliche Verständnis sollte sich an dem zivilrechtlichen Verständnis des Begriffes orientieren, zumal im Zivilrecht umfassende Judikatur zu dieser Thematik vorliegt.

Der Wortlaut gibt dies allemal her.

Auch ein Wertungswiderspruch würde vermieden werden. Ist die Übertragung eines Pkw beispielsweise nicht als freigiebige Zuwendung zu werten, sondern Ausdruck einer Unterhaltsverpflichtung - beispielsweise nach § 1361 a II BGB - ist die Übertragung nicht steuerbar, eine freigiebige Zuwendung hingegen schon, wobei der Freibetrag nach der vorwiegenden Meinung im steuerrechtlichen Schrifttum nur EUR 12.000,00 betragen würde. Der Wertungswiderspruch könnte durch eine Orientierung am zivilrechtlichen Verständnis des Begriffes Hausrat minimiert werden (vgl. Erle, ZEV 2016, 241 f). Dies gilt insbesondere deshalb, weil all diesen Fällen, unabhängig von deren Steuerbarkeit, ein familiäres Näheverhältnis - die hier in Frage stehenden Freibeträge gelten nur für Angehörige der Steuerklasse I - zugrunde liegt.

Auch die Entstehungsgeschichte, der Zweck der Norm und die Funktion des Begriffs im Erbschaftsteuergesetz sprechen dafür, dass der Begriff Hausrat im Erbschaftsteuerrecht der Verwirklichung des Familienprinzips dient, zivilrechtlich geprägt und im Erbschaftsteuerrecht mit seiner zivilrechtlichen Interpretation anzuwenden ist (zu alledem Erle aaO).

Nach dem zivilrechtlichen Verständnis ist der Pkw ohne weiteres dem Hausrat zurechenbar. In der Regel weisen die üblichen Hausratsgegenstände keinen zu beachtenden Verkehrswert auf. Über den Freibetrag von EUR 41.000,00 für Hausratsgegenstände ist es daher möglich, wertvolle Fahrzeuge schenkungsteuerfrei zu verschenken oder zu vererben. In diesem Zusammenhang besonders interessant ist, dass auch die mittelbare Schenkung - Schenkung von Geld mit der Zweckbestimmung zur Anschaffung von genau bestimmten Hausratsgegenständen - entsprechend den Grundsätzen über die Behandlung der mittelbaren Grundstücksschenkung möglich ist (vgl. Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13 Rn 16). Durch mehrere Zuwendungen außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums des § 14 ErbStG können die Freibeträge mehrmals ausgenutzt werden.

München, Januar 2017

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